AGBs

§1 Geltung

1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Geschäftsbedingungen der BHL-eco GmbH gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausgeführt wurde. Unsere Geschäftsbedingungen gelten ebenso für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Besteller, sie bedürfen dann nicht nochmals expliziert einer gesonderten Vereinbarung.

2. Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen – Vertragsabschluss

1. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen. 

2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als “vertraulich” bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.  Alle zum Angebot gehörenden Unterlagen (z.B. Zeichnungen, Fotos, Abbildungen) sowie Angaben über Aussehen, Leistungsparameter und Verbrauchsangaben und Emissionswerte, sowie Betriebskosten, Maße, Gewichte und Lieferumfang usw. sind nur annähernd maßgebend, soweit diese nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. 

3. Ein Vertrag gilt als abgeschlossen, sobald wir die Annahme der Bestellung schriftlich bestätigt haben oder/und mit der Lieferung oder Leistung begonnen haben. Haben wir ein zeitlich befristetes Angebot unterbreitet, so kommt der Vertrag mit der fristgerechten schriftlichen Annahme unseres Angebotes durch den Besteller/Auftraggeber zustande.

4. Mündliche Nebenabreden vor / bei Vertragsabschluss oder Änderungen des Vertragsinhaltes oder Teile von diesem bedürfen zur Erlangung ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns. 

5. Der Besteller kann seine Rechte bzw. Ansprüche aus diesem Vertrag nicht abtreten, Paragraph 354a HGB bleibt jedoch unberührt.

6. Der Besteller hat sich vor Bestellung über die grundsätzliche Qualität unserer Produkte zu informieren. Dieses sollte in unserem Lager Hohenossig und oder nach Absprache bei unseren Kunden. Die Betonzaunprodukte sind “Handmade”. Nachträgliche Beanstandungen und Reklamationen sind ausgeschlossen.

§ 3 Preise - Zahlungsbedingungen

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Anderes ergibt, gelten unsere Preise “ab Werk”, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Anderes ergibt, ist der Kaufpreis nach Auftragserteilung sofort netto (ohne Abzug) zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

5. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

6. Wünscht der Besteller bei Werkverträgen, insbesondere bei Reparaturverträgen, eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und die zur Herstellung des Werkes erforderlichen Stoffe im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. An diesen Kostenvoranschlag sind wir bis zum Ablauf von vier Wochen gebunden. Kostenvoranschläge sind aufgrund Vereinbarung kostenpflichtig. Wird aufgrund eines Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet. Ingenieurleistungen, Montage und Inbetriebnahmeleistungen werden gesondert berechnet und erfolgt dies pauschal oder nach tatsächlichen Aufwand zuzüglich Reisekosten, Verpflegungs- und Übernachtungskosten, Überrunden, Sonn- und Feiertags-Zuschlägen sowie Tagegeldpauschalen. Der Gesamtpreis kann bei der Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des Bestellers überschritten werden.
Hingegen sind Preisänderungen möglich und zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und Liefertermin mehr als vier Monate liegen, in diesem Falle sind wir zur Preisanpassung berechtigt. In Bezug auf nicht in den Preislisten aufgeführten Lieferungen und Leistungen sind wir dann zu einer den Umständen entsprechenden angemessenen Preisanpassung berechtigt.
Sind in den Preisen laut Angebot Kosten und/oder Gebühren enthalten und erhöhen sich diese nach Vertragsabschluss oder fallen diese zusätzlich nach Vertragsabschluss an, so sind wir berechtigt, die Mehrbelastung an den Besteller zu berechnen.

7. Begehrt der Besteller einen Umtausch der gelieferten Ware, so sind wir berechtigt, die anfallenden Kosten zu berechnen, mindestens jedoch den Betrag, welcher infolge Alterung und/oder Nutzung eingetretenen Wertminderung zuzüglich 10,0% des vertraglich vereinbarten Preises des ursprünglich vereinbarten Liefergegenstandes zur Abgeltung des durch den Umtausch uns entstandenen Aufwandes.

8. Wenn ein Kunde die ihm gelieferte Ware zurücksenden möchte, so hat dieser die Ware versandbereit zu verpacken und die Kosten des Rücktransportes zu tragen.

§ 4 Lieferzeit

1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

4. Sofern die Voraussetzungen von Abs. 3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist.

6. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Sofern der Liefervertrag nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

7. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde. Verspätet sich unsere Leistung, so geraten wir dennoch nicht in Verzug, solange dies auf Umständen beruht, die wir bei billigerweise zu erwartender Sorgfalt nicht voraussehen und verhüten konnten und durch zumutbare Maßnahmen nicht haben überwinden können.

8. Die Vertragserfüllung unsererseits steht unter dem Vorbehalt, dass der Vertragserfüllung keinerlei Hindernisse auf Grund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos (und/oder sonstige Sanktionen) entgegenstehen. In solchen Fällen sind eventuelle Schadensersatzansprüche seitens des Bestellers ausgeschlossen.

9. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübertrag endgültig unmöglich wird. Ein eventueller Schadensersatzanspruch wegen endgültiger Unmöglichkeit der Lieferung und/oder Leistung ist ausgeschlossen.
Der Anspruch des Bestellers auf Schadensersatz ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, aufgrund gewöhnlichen Geschehensablaufs entstandenen Schaden beschränkt und der Höhe nach auf max. 10 % der Vertragssumme begrenzt.

§ 5 Gefahrübergang - Verpackungskosten

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Anderes ergibt, ist Lieferung “ab Werk” vereinbart.

2. Transport- und alle sonstigen Verpackungen werden nicht zurückgenommen. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.

3. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

4. Angelieferte Gegenstände sind – auch wenn diese Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet seiner Rechte entgegen zu nehmen.

5. Die Gefahr geht spätestens bei Absendung des Liefergegenstandes auf den Besteller über. Gleiches gilt bei Teilleistungen oder auch wenn der Versender die Kosten für die Lieferung übernommen hat und/oder wenn der Versender die Anfuhr selbst bewirkt.

§ 6 Mängelhaftung und Haftung im Übrigen bei der Lieferung von Maschinen

1. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2.  Für Schäden infolge unsachgemäßer Behandlung wird nicht gehaftet. Sachgemäße Behandlung bedeutet insbesondere:
Vor dem Öffnen der Verpackung bzw. dem Durchtrennen der Bänder muss das Material gegen Umkippen bzw. Umfallen ausreichend gesichert werden.
Die Platten müssen hochkant getragen, abgestellt bzw. gelagert werden.
Beton ist ein raues, natürliches Verarbeitungsmaterial. Kleinere Ausbrüche und Haarrisse sind bei unseren Produkten nicht auszuschließen und stellen somit keinen Mangel dar. Beton ist ein mineralisches Produkt. Daher sind Farbabweichungen und Farbunterschiede bei Betonplatten und Elementen möglich und stellen keinen Mangel dar. Bei Holzfüllungen handelt es sich um ein Naturprodukt. Krümmungen, Verdrehungen, Risse sowie Schwinden und Aufquellen sind allgemein bei Holz typisch und daher ebenfalls kein Mangel.

3. Der Besteller hat den Liefergegenstand unmittelbar bei Erhalt genauestens zu untersuchen und eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich gegenüber der BHL-eco GmbH zu rügen. Der Besteller hat den Liefergegenstand vor jeder Inbetriebnahme auf Mängel und insbesondere auf Sicherheit und uneingeschränkte Einsatzfähigkeit zu untersuchen. Klare Handlungsanweisungen hierzu gibt unsere jeweilige Betriebsanleitung, die jeder Lieferung beiliegt. Während des Einsatzes ist der Liefergegenstand ständig auf Sicherheit, Betriebstauglichkeit und Mängel zu überwachen. Bestehen auch nur geringe Bedenken hinsichtlich der vollen Einsatzfähigkeit oder geringste Sicherheitsbedenken, so darf der Liefergegenstand nicht eingesetzt werden bzw., muss unverzüglich stillgelegt werden. Die BHL-eco GmbH ist unverzüglich schriftlich unter Nennung der Bedenken oder des Mangels im Rahmen einer Mängelrüge zu informieren. Der Besteller hat der BHL-eco GmbH die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen zu geben. Anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.
Bei Mangelhaftigkeit der Kaufsache kann der Käufer die Beseitigung des Mangels verlangen. Im Fall der Mangelbeseitigung trägt die BHL-eco GmbH die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, exklusive Kosten für Transport.

4. Die BHL-eco GmbH haftet nicht, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit jedweder Art, einschließlich von Vorsatz oder Fahrlässigkeit jedweder Art ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

5. Die BHL-eco GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde. Insoweit ist die Schadensersatzhaftung auf den typischerweise bei Geschäften der vorliegenden Art entstehenden Schaden begrenzt.

6. Eigenmächtige Nachbesserung des Bestellers oder durch Dritte hat den Verlust aller Mängelansprüche gegen die BHL-eco GmbH zur Folge. Die Kosten einer Nachbesserung durch den Besteller oder Dritte ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferanten werden von uns nicht übernommen. Die BHL-eco GmbH übernimmt keine Gewähr und keinerlei Einstandspflicht für Schäden insbesondere in den folgenden Fällen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe, mangelhafte Arbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrotechnische/elektronische oder elektrische Einflüsse.

7. Ausgeschlossen sind alle weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Schadensersatz, und zwar auch hinsichtlich Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.

§ 7 Gesamthaftung, Voraussetzungen für Gewährleistungs- oder Garantieansprüche

1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

2. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

3. Ansprüche auf Gewährleistung oder Garantie können nur geltend gemacht werden, sofern die von der BHL-eco GmbH und ihren Lieferanten vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Servicearbeiten von der BHL-eco GmbH lückenlos durchgeführt worden sind und bei allen Arbeiten an den Maschinen Original-Teile (Ersatzteile, Verschleißteile) verwendet werden. Die Durchführung dieser Arbeiten ist der BHL-eco GmbH bei der Geltendmachung etwaiger Gewährleistungs- oder Garantieansprüche nachzuweisen.

§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung bei Lieferung von Neumaschinen

1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

2. Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache bis zur vollständigen Zahlung und während der Gewährleistungs- und Garantiefristen pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern und uns dieses nachzuweisen. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen und diese der BHL-eco GmbH nachweisen.

3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall auch mit seinem Privatvermögen.

4. Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum treuhändisch für uns.

7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 9 Exportkontrolle

1. Der Besteller hat der BHL-eco GmbH so früh wie möglich, spätestens jedoch drei Wochen vor Liefertermin alle Informationen und Daten schriftlich zu übermitteln, die wir benötigen zur Einhaltung des anwendbaren Außenhandelswirtschaftsrechts und für die Genehmigungen, soweit deren Beschaffung nach dem Vertrage uns obliegt. Die BHL-eco GmbH kann im Übrigen jederzeit derartige Auskünfte verlangen.

§ 10 Gerichtsstand - Erfüllungsort

1. Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz der BHL-eco GmbH Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. 

2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

3. Zum Zeichen der Anerkennung sind auch diese AGB durch den Käufer/Besteller rechtsverbindlich zu unterfertigen.

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Bei Fragen steht Ihnen unserer technischer Produktionsleiter Swen Blischke gerne telefonisch zur Verfügung! (Montag bis Freitag: 08:00 bis 18:00 Uhr)

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